TRINIDAT-WIKI

Barrierefreiheit nach dem BFSG: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Was regelt das BFSG und ab wann gilt es?
Barrierefreiheit: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind alle privatwirtschaftlichen Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen mit mehr als 10 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro.

Dazu zählen u. a.:

  • Websites und Webanwendungen
  • Kundenportale, Buchungssysteme und Online-Shops
  • Apps, E-Learning-Plattformen und digitale Vertragsstrecken

Für neue digitale Angebote gilt das Gesetz seit Juni 2025. Bestehende Anwendungen müssen angepasst werden, sobald Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden.

 

 


Warum ist Barrierefreiheit ein dringendes Thema?

Viele Webangebote sind für Menschen mit Behinderungen bis heute nicht zugänglich. Wer eine Website nur mit der Maus bedienen kann, keine Alt-Texte für Bilder hinterlegt oder Farbkontraste vernachlässigt, schließt Millionen Menschen aus. Das war lange ein ethisches Problem. Jetzt wird es ein rechtliches.

Die Auswirkungen für Unternehmen können gravierend sein:

  • Bußgelder in fünfstelliger Höhe
  • Nutzung nicht barrierefreier Websites wird untersagt
  • Verlust von Vertrauen durch Beschwerden, schlechte Bewertungen oder juristische Auseinandersetzungen

Barrierefreiheit ist längst kein Randthema mehr, sondern ein wichtiger Faktor für Rechtssicherheit, Markenvertrauen und Nutzererlebnis.

 

Ihre Website soll barrierefrei werden?

Wir begleiten Sie fundiert bis zur erfolgreichen Umsetzung.

Jetzt kontaktieren

Was verlangt das Gesetz konkret?

Das BFSG orientiert sich an den WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines). Diese definieren vier zentrale Prinzipien, an denen sich Unternehmen orientieren sollten, wenn sie ihre Webangebote barrierefrei gestalten:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen z. B. durch Screenreader erfassbar sein.
  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen per Tastatur steuerbar sein.
  • Verständlichkeit: Klare Sprache und konsistente Struktur sind Pflicht.
  • Robustheit: Die Seite muss mit Assistenzsoftware kompatibel sein.

Diese Prinzipien helfen dabei, Websites rechtskonform und benutzerfreundlich zu gestalten.

Best Practice: Wie die DGK ihre Webanwendungen barrierefrei macht

Ein gutes Beispiel für die erfolgreiche Umsetzung der BFSG-Anforderungen liefert die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK). Sie betreibt mehrere webbasierte Anwendungen, darunter einen Leitlinienmanager und eine Zertifizierungsdatenbank. Gemeinsam mit trinidat wurden diese Angebote BFSG-konform überarbeitet.

Im Projektverlauf wurden unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Alt-Texte für alle relevanten Bilder, auch bei Bildern mit Textinhalten
  • Tastaturbedienbarkeit sämtlicher Navigationselemente, inklusive sichtbarer Fokuszustände
  • Eindeutige Benennung von Links und Buttons, unterstützt durch Tooltips bei Bedarf
  • Kontraste, Überschriftenhierarchien und strukturierter Code, gemäß WCAG 2.1 AA
  • Vermeidung versteckter Barrieren, z. B. durch Entfernung von Autofocus und unsichtbaren Fokus-Elementen

Besonderes Augenmerk lag zudem auf klarer Sprache und logischer Benutzerführung. So wurde Barrierefreiheit nicht nur gesetzlich erfüllt, sondern aktiv zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit genutzt.

 

 

 

Ihr Unternehmen benötigt barrierefreie Webangebote?

Mit trinidat Websites und Anwendungen BFSG-konform gestalten.

Jetzt beraten lassen

Technische Anforderungen: Das müssen Websites künftig leisten

Die folgenden Punkte zeigen exemplarisch, worauf bei barrierefreien Webangeboten zu achten ist:

  • Bilder benötigen beschreibende Alt-Texte. Rein dekorative Bilder sind als solche zu kennzeichnen.
  • Navigation und Formulare müssen vollständig per Tastatur bedienbar sein – mit sichtbaren Fokus-Markierungen.
  • Überschriften sollten logisch aufgebaut sein (z. B. keine Sprünge von h1 zu h3).
  • Farben dürfen nicht das einzige Mittel zur Informationsvermittlung sein (z. B. Fehlermeldung ≠ nur rot).
  • Links, die neue Fenster oder Tabs öffnen, müssen dies für Nutzer klar erkennbar machen.
  • Labels für Eingabefelder sind Pflicht. Entweder visuell oder über ARIA-Attribute.

Diese Anforderungen erfordern technisches Know-how – lassen sich aber mit dem richtigen Partner effizient umsetzen.

 

 

Wie trinidat unterstützt

Wie trinidat unterstützt

Damit Sie Ihre Webanwendung sicher, nachhaltig und gesetzeskonform gestalten können, bietet trinidat ein erprobtes Leistungspaket – individuell zugeschnitten auf Ihre Anforderungen:

  • Analyse bestehender Anwendungen hinsichtlich Barrierefreiheit
  • Beratung zu erforderlichen Anpassungen
  • Redesign, Reengineering und Schnittstellenoptimierung
  • Testing & Qualitätssicherung mit zertifizierten Tools
  • Schulung Ihrer Teams und Wissenstransfer für nachhaltige Umsetzung

trinidat begleitet Sie technisch und rechtlich fundiert bis zur erfolgreichen Umsetzung.


FAQ: Häufig gestellte Fragen zum BFSG

Was bedeutet Barrierefreiheit bei einer Website?
Barrierefreiheit heißt, dass alle Menschen – auch mit Einschränkungen – digitale Angebote uneingeschränkt nutzen können. Das betrifft z. B. Navigation per Tastatur, Nutzung mit Screenreadern oder verständliche Formulare.

Ab wann gilt das BFSG für mein Unternehmen?
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorschriften für alle neuen digitalen Produkte. Bestehende Anwendungen müssen angepasst werden, sobald sie verändert oder erweitert werden.

Ist mein Unternehmen vom BFSG betroffen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen mehr als 10 Mitarbeitende hat oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie digitale Produkte entwickeln oder „nur“ betreiben.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt vom Umfang und der technischen Struktur ab. trinidat bietet individuelle Analysen und modulare Angebote – transparent und bedarfsorientiert.

Welche Fehler treten besonders häufig auf?
Typische Barrieren sind fehlende Alt-Texte, mangelnde Tastaturbedienbarkeit, schlechte Kontraste, unstrukturierter HTML-Code und nicht zugängliche Formulare.

Reicht es aus, sich an die WCAG zu halten?
Die WCAG 2.1 AA gelten als Mindeststandard. Sie bilden die Grundlage für gesetzliche Anforderungen und Zertifizierungen – auch bei Ausschreibungen.

Wer haftet bei Verstößen gegen das BFSG?
Das Unternehmen selbst. Unabhängig vom technischen Dienstleister. Die Verantwortung für gesetzeskonforme digitale Produkte liegt beim Anbieter.

Jetzt barrierefrei werden

Jetzt barrierefrei werden

Das BFSG macht digitale Barrierefreiheit zur gesetzlichen Pflicht. Wer rechtzeitig handelt, minimiert Risiken, verbessert die Usability und demonstriert digitale Verantwortung. Lassen Sie Ihre Website prüfen – bevor andere es tun.

Braucht Ihr Unternehmen ein barrierefreies Webangebot?

Sprechen Sie uns an – wir finden den passenden Ansatz für Ihre Anforderungen! 


Dies ist ein Pflichtfeld
Dies ist ein Pflichtfeld
Dies ist ein Pflichtfeld
Dies ist ein Pflichtfeld

Weitere Beiträge aus unserem Wiki